Das Honorar für anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach den untenstehenden Vorgaben, soweit nicht behördlich festgesetzte Gebührentarife Anwendung finden (Zwangstarife). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gelten die nachstehenden Grundsätze für die Berechnung des Honorars als Ausdruck der Verkehrsübung (übliche Vergütung nach Art. 394 Abs. 3 OR).
Eine allenfalls vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zulasten der Gegenpartei oder des Staates festgesetzte Parteientschädigung oder Verteidigergebühr ist für das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt / Bevollmächtigten und dem/den Vollmachtgebern nicht verbindlich.
Die Bemessung des Honorars erfolgt insbesondere nach folgenden Faktoren: der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand; die mit der Sache verbundene Verantwortung; die Bedeutung der Sache für die Klientschaft; die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers; die Kostenstruktur der Kanzlei. Die Honorar- und Auslagenansätze verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
a) Lässt sich der Interessenwert einer Angelegenheit ziffernmässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz des Rechtsanwaltes / des Bevollmächtigten bei einem Interessewert...
b) Der mit der Bearbeitung eines Mandates im normalen Rahmen anfallende administrative Aufwand (Sekretariatsarbeiten, etc.) ist mit diesen Honoraransätzen abgegolten.
Das gemäss vorstehender Bestimmung berechnete Honorar des Rechtsanwaltes / des Bevollmächtigten kann bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen angemessen erhöht werden, maximal aber auf das Doppelte:
a) Besondere Schwierigkeit, z. B.
fremdsprachige Akten bzw. Verhandlungen; internationale Tatbestände und Rechtsfragen; Beanspruchung von Spezialkenntnissen.
b) Besondere Dringlichkeit
Beanspruchung ausserhalb der üblichen Bürozeit (als „üblichen Bürozeit“ gelten die Werktage Montag bis Freitag, von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr, ohne kantonale und Bundesfeiertage) etc.
c) Besondere Wichtigkeit für den Auftraggeber.
a) Willensvollstreckungen und Liquidationen
Der Honoraransatz wird mittels separater Vereinbarung festgelegt.
b) Verwaltungen
Der Honoraransatz wird mittels separater Vereinbarung festgelegt.
Der Rechtsanwalt / der Bevollmächtigte hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z. B. Gerichts- und Amtsgebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Fotokopien, Reisen sowie für Rechnung des Klienten bezahlten Drittleistungen etc). Die Kosten mandatsbezogener, nicht administrativer Computerdienstleistungen, insbesondere der Benutzung juristischer Datenbanken, werden separat in Rechnung gestellt. Für Botengänge innerhalb der Stadt Olten ist ein Betrag von CHF 5.— pro Botengang geschuldet.
Für den zurückgelegten Autokilometer wird CHF 1.-- berechnet. Für schwarz-weiss-Fotokopien wird ein Betrag von CHF 1.-- pro Seite in Rechnung gestellt. Für farbige Fotokopien CHF 2.50 pro Seite.
An Stelle der Erfassung von Kleinauslagen (Porti, Kosten der Telekommunikation und Fotokopien) kann eine Pauschale von maximal 4 % der Honorarsumme belastet werden).