Notariats-Gebührentarif

 

des Solothurnischen Anwaltsverbandes

 

A. Allgemeines

Art. 1

Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifes.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtliche Verrichtungen, die dem Notar für dien entsprechende Beurkundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruchnahme obliegen.

Art. 2

Weitergehenden Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen Anwaltsverbandes zu berechnen.

Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte.

Art. 3

Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telephon- und Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Reiseentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen sind, Fr. --.60 für den einfachen Kilometer.

Art. 4

Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist das Honorar unter Berücksichtigung des Interessewertes, des Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers festzusetzen.

Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen den staatlichen Gebührentarif anwenden.

Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen, wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck verfolgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Art. 5

Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen.

Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet.

Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zu Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein.

Art. 6

Der Notar kann Vorschuss verlangen.

Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im Streitfall sichergestellt sind.

Art. 7

Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der Schiedsgerichtsbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.

Art.8

Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

B. Normal-Gebühren

I. Beglaubigungen

1. Beglaubigung von Unterschriften,  Abschriften, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift oder Seite Fr. 10.-bis 40.-

Besondere Bemühungen, wie Erhebungen zur Feststellung von Identität und Handlungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdsprachen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen sind zusätzlich zu entschädigen.

II. Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-, Sachen- und Obligationenrecht

a) Personenrecht

2. Errichtung einer Stiftung, ohne Entwurf der Stiftungsstatuten Fr. 300.-bis 1'200.-

Plus 3 Promille des Stiftungsvermögens bis zu einem Vermögen von Fr. 100'000.-und 2 Promille für das Fr. 100'000.-übersteigende Vermögen, höchstens aber inklusive Grundgebühr Fr. 6'000.--.

3. Abänderung von Stiftungsurkunden Fr. 300.-bis 1'200.-

Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben werden.

b) Familienrecht

4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Aufhebung Fr. 300.-bis 1'500.-

5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars, mit oder ohne Schätzung Fr. 300.-bis 800.-

Zuzüglich vom Wert der inventarisierten Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.- 5 Promille, vom Mehrwert 2 Promille, vom Wert der inventarisierten Liegenschaften 1 Promille.

c) Erbrecht

6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages Fr. 300.-bis 2'000.- plus 2 Promille der Kaufsumme

d) Sachenrecht

7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen Fr. 300.-bis 2'000.- plus 2 Promille der Kaufsumme

e) Obligationenrecht

8. Bürgschaften

  • unter Fr. 30'000.-- mindestens Fr. 30.-
  • ab Fr. 30'000.-- mindestens Fr. 50.-
  • ab Fr. 50'000.-- mindestens Fr. 100.-
  • ab Fr. 100'000.-- mindestens Fr. 150.-
  • in jedem Falle aber höchstens Fr. 1'200.-

9. Verpfründungsvertrag Fr. 300.-bis 2'000.-

10. Öffentliche Urkunde über die Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer AG, GmbH oder Kommandit-AG, exklusive Statutenentwurf und Nebenverträge Fr 600.-bis 2'000.-

11. Öffentliche Beurkundung über andere Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft Fr. 600.-bis 1'500.-

12. Kapitalherabsetzung Fr. 600.-bis 1'200.- plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer 11, berechnet vom herabgesetzten Kapital.

13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH Fr. 300.-bis 1'200.- plus 3 Promille des Nominalbetrages.

14. Wechselprotest Fr. 40.- plus 1 Promille der Wechselsumme zuzüglich Honorar für besondere Bemühungen, gemäss Zeitaufwand.

III. Andere Bemühungen

15. Erbschaftsverwaltung . . . . 4 Promille vom Wert der Aktiven pro Jahr. Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung verbunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der eingehenden Mietzinse.

16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrechung ½ % bis 3 % vom Wert der Aktiven

17. Erbteilung ½ % bis 3% der zu teilenden Aktiven

18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes betreffend Liegenschaften 3 Promille des Verkehrswertes der Liegenschaft,im Minimum Fr. 300.-

Er vorliegende Tarif ist an der Hauptversammlung des Solothurnischen Anwaltsverbandes vom 17. Januar 1975 und des Verbandes Solothurnischer Notare vom 17. März 1975 genehmigt worden.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. April 1975 diesem Tarif im Sinne von § 55 Abs. 2 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 die Genehmigung erteilt.

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